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Coaching & Business Development
 

Sonderfälle nach FEG, Folge 1

Stand: 19.04.2023


Es ist für Arbeitgeber auch möglich, Studierende, die aus Drittstaaten stammen, aber in einem Mitgliedsland der Europäischen Union (EU) studieren bzw. studiert haben, über das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) in Deutschland zu beschäftigen.
In einem Fall hatte eine Drittstaatlerin in Italien an der Uni Mailand ein naturwissenschaftliches Studium absolviert und einen Masterabschluss in dem Fach Molekular Biotechnologie und Bioinformatik erworben. Sodann hatte sie sich für eine zu ihrem Studienfach passende bei einer deutschen Firma beworben und dort auch schon einen Arbeitsvertrag erhalten. Sie zog sodann mit ihrem Aufenthaltstitel, den sie in Italien zum Zwecke des Studiums erhalten hatte, nach Deutschland und bemühte sich nun, hier eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit bei ihrem zukünftigen Arbeitgeber zu erhalten.


Nach den Regularien des FEG war es nun die Aufgabe für den zukünftigen Arbeitgeber, also das deutsche Unternehmen, der Kandidatin einen gesetzeskonformen Aufenthaltsstatus und damit auch eine Arbeitserlaubnis zu beschaffen. Dies war auch um deswillen geboten, da sie dringend als Laborfachkraft benötigt wurde. Es konnte für das Unternehmen erreicht werden, dass die Kandidatin im Nachhinein, nachdem sie schon ihre Arbeitstätigkeit begonnen hatte, nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit erhalten konnte. Zwar lag zunächst noch kein schriftliches Zeugnis über das erfolgreiche Masterstudium vor, gleichwohl konnte eine schriftliche Bestätigung der Universität in Italien, dass die Bewerberin ihr Studium erfolgreich absolviert hatte, erlangt  und bei der zuständigen Ausländerbehörde vorgelegt werden. Es wurden sodann folgende Schritte notwendig, die für die Fachkraft zu erledigen waren: Meldebestätigung, Anerkennung der Gleichwertigkeit des italienischen Hochschulabschlusses über Anabin, Unterlagen des Arbeitsamtes ausfüllen und abgeben, Anfrage bei der Bundesagentur für Arbeit auf den Weg bringen, Beschaffung des Master-Zeugnisses, Beantragung einer Fiktionsbescheinigung, Hilfestellung bei der Überprüfung eines Mietvertrags für eine Wohnung und sodann schließlich der Erwerb der Aufenthaltserlaubnis selbst. 


Nach allem konnte hier die Kandidatin letztlich in Kooperation mit der zuständigen Ausländerbehörde relativ unbürokratisch nach dem FEG eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, obwohl sie bei Aufnahme ihrer Arbeitstätigkeit weder über eine Arbeitserlaubnis noch über eine Aufenthaltserlaubnis verfügte. 

Unser Ansatz, hier möglichst in konsensualer Abstimmung mit der zuständigen Ausländerbehörde eine sachlich angemessene und rechtlich vertretbare Lösung zugunsten einer problemlosen Arbeitsaufnahme in Deutschland zu erreichen, war also auch in diesem Fall erfolgreich: die Bürokratie konnte auf ein akzeptables Maß reduziert werden. Das Unternehmen in Deutschland konnte so ohne unnötige Reibungsverluste den Arbeitsplatz mit einer qualifizierten Fachkraft besetzen.