Für Fachkräfte mit Berufsausbildung (§18a AufenthG) und Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§18b AufenthG) ist jetzt geregelt, dass bei Vorliegen aller (tatbestandlichen) Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht.
Dies muss in der Konsequenz bedeuten, dass die Botschaften bzw. die dortigen Mitarbeiter in den Visumsabteilungen, mit weitgehend unbekannter beruflicher Qualifikation, bei Ihren Entscheidungen über die Visumsanträge von Fachkräften nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz bei Vorliegen einer Vorabzustimmung im beschleunigten Fachkräfteverfahren ggf. mit einer nicht immer notwendigen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit keinen Ermessensspielraum mehr haben.
Dies ist in einigen wenigen Botschaften nach unserer Erfahrung bisher nicht immer berücksichtigt worden: Auch nach altem Recht hätte an sich das Ermessen in solchen Fällen reduziert sein müssen. Wir mussten hier in besonders krassen Fällen gerichtliche Eilverfahren beim zuständigen Verwaltungsgericht Berlin veranlassen, um sachgerechte, rechtsfehlerfreie Entscheidungen über die Visumsanträge zu ermöglichen.
Geschädigte der oft langwierigen (trotz gesetzlicher Fristen) Verfahren sind nicht nur die Antragsteller, sondern auch die Arbeitgeber, die ja selbst und unmittelbar per Vereinbarung beteiligt sind, wenn der seit längerem geplante Arbeitsbeginn nicht stattfinden kann.
Ein System, in dem die legislative Entscheidungsgeschwindigkeit stets schneller ist als die Umsetzungsgeschwindigkeit der ausführenden Organe, wird, wie in den letzten Jahren seit dem Inkrafttreten des FEG 2020 zu beobachten ist, von andauernder Überforderung und Überlastung überschattet sein. Mit unserer organisatorischen und fachlichen Kompetenz ermöglichen wir eine effiziente Bearbeitung für Ihren Erfolg. Wir werden weiterhin mit der erforderlichen Beharrlichkeit jetzt auch die Umsetzung der neuen Regelungen begleiten und den Arbeitgebern wie auch den Antragstellern die notwendige Hilfestellung gewähren.
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